Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeine Bedingungen
1.1 Entsendung von Personal für Dienstleistungen
Die Entsendung von Personal der Firma HEVOREP GmbH zur Erbringung von Dienstleistungen erfolgt auf mündliche oder schriftliche Bestellung und untersteht den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Wird eine Bestellung ausgelöst und zu einem späteren Zeitpunkt wieder storniert, werden die bereits angelaufenen Kosten dem Besteller in Rechnung gestellt.
1.2 Herstellung von Konstruktionen und Teilen
Die Herstellung von Gütern durch die Firma HEVOREP GmbH erfolg auf mündliche oder Schriftliche Bestellung und untersteht den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Wird eine Bestellung ausgelöst und zu einem späteren Zeitpunkt wieder storniert, werden die bereits angelaufenen Kosten dem Besteller in Rechnung gestellt.
1.3 Arbeitszeiterfassung
HEVOREP GmbH- Personal und Personal welches im Auftrag der HEVOREP GmbH im Einsatz ist, verwendet ausschliesslich den Rapport von HEVOREP GmbH, mit Ausnahme von arbeiten welche im Unterakkord für Drittfirmen getätigt werden. In diesem Fall kann gegenüber dem Kunden ein Rapport der Drittfirma ausgefüllt werden. Gegenüber der Drittfirma ist zusätzlich ein HEVOREP GmbH Rapport vorzulegen und visieren zu lassen. In Fällen in denen der Kunde nicht die Möglichkeit hat einen Rapport nachzuvollziehen und zu visieren, zum Beispiel bei Internen Vorbereitungsarbeiten oder im Herstellungsprozess am Standort der HEVOREP GmbH, ist trotzdem ein solcher auszufüllen und durch den Aussteller zu visieren. Der Rapport ist mindestens wöchentlich und oder nach beendeter Arbeit oder vor längerem Unterbruch dem Kunden zur Kontrolle und Unterschrift vorzulegen. Dem Kunden wird nach Unterschrift eine Kopie (Gelber Durchschlag) ausgehändigt. Der Kunde bestätigt durch seine Unterschrift die Richtigkeit der Eintragungen.
1.4 Verbindlichkeiten
Das Personal ist weder zur Abgabe verbindlicher Erklärungen noch zur offiziellen Entgegennahme von Beanstandungen irgendwelcher Art berechtigt. Eventuelle Beanstandungen sind in schriftlicher Form an die Unternehmung zu senden. Verbindliche Zusagen sind nur durch die Geschäftsführung möglich.
1.5 Abnahme der Montage- oder Herstellungsarbeiten
Die Montagearbeiten sind beendet und abnahmebereit wenn die montierten Maschinen, Anlageteile oder Konstruktionen genutzt werden können. Dies gilt auch dann wenn nicht von der HEVOREP GmbH bearbeitete oder hergestellte Anlageteile oder Maschinen, aus Gründen welche die HEVOREP GmbH nicht zu vertreten hat, nicht oder noch nicht in Betrieb genommen werden können. Sind die vorgenommenen Arbeiten Abnahmebereit muss der Kunde die Montage prüfen und allfällige Mängel umgehend und schriftlich bekanntgeben. Wird dies nicht gemacht gilt die Montage durch den Kunden als genehmigt. Bei Mieteinsätzen ist die Einmietfirma für die Abnahme der Montage und auch für Garantie und Gewährleistung verantwortlich.
2. Leistungen des Kunden
2.1 Arbeitsvorbereitungen
Vor Arbeitsbeginn hat der Kunde den genauen Standort der Maschine oder Anlage anzugeben. Vor dem Einsatz des Personals müssen alle am Einsatzort notwendigen Vorbereitungen beendet sein. Sind Vorbereitungen seitens des Auftraggebers mit der HEVOREP GmbH abgesprochen und oder Schriftlich festgehalten welche zum Zeitpunkt der geplanten Arbeitsaufnahme nicht oder nur Teilweise umgesetzt wurden so behält sich das Unternehmen vor die Arbeit abzubrechen oder zu verschieben. Der daraus resultierende Aufwand/Mehraufwand wird dem Kunden in Rechnung gestellt. Die erforderlichen Vorarbeiten hat der Kunde auf seine Kosten zu besorgen.
2.2 Bereitstellung von Geräten und Gütern
Der Kunde hat die für die Arbeit notwendigen Spezialgeräte wie Hebebühne, Krane, Gabelstapler usw. oder erforderliche Güter welche zur Einstellung oder Inbetriebnahme einer Maschine oder Anlage erforderlich sind auf seine Kosten zur Verfügung zu Stellen.
2.3 Unfallverhütungsmassnahmen
Der Kunde trifft auf seine Kosten die notwendigen SUVA- konformen Unfallverhütungsmassnahmen. Er ist für die Einhaltung dieser Vorschriften durch die von ihm beauftragten Arbeitskräfte verantwortlich. Ist eine erweiterte PSA für die Ausführung des Auftrages erforderlich(zum Beispiel Absturzsicherung oder Atemschutzgerät) ist Die Firma HEVOREP GmbH frühzeitig zu informieren.
3. Rechnungsstellung
3.1 Allgemein
Die Leistungen Der HEVOREP GmbH werden nach Zeit und Aufwand abgerechnet soweit nicht eine Schriftliche Vereinbahrung festgelegt wird. Die HEVOREP GmbH wird die aufgelaufenen Zeiten und Aufwände wöchentlich in Rechnung stellen. Dabei ist der Aktuelle Stand des Auftrags oder der Arbeiten nicht von Bedeutung. Sämtliche Preisangaben sind Nettopreise und ohne gesetzliche MwSt von 8%.
3.2 Zahlungsbedingungen
Die Rechnungen sind 30 Tage netto ab Fakturierungsdatum zu begleichen. Nach Ablauf dieser Frist ist der Schuldner automatisch im Verzug. Im Verzugsfall wird auf die geschuldete Geldsumme einen Zins von 5% ab Verzugsdatum und eine angemessene Bearbeitungsgebühr aufgeschlagen. Rechnungen sind ohne eigens getätigte Abzüge zu bezahlen, sollte dies der fall sein wird der ausstehende Betrag eingefordert und ebenfalls eine Bearbeitungsgebühr aufgeschlagen.
3.3 Arbeitsaufwand durch Angebotserstellung
Der Aufwand (effektiver Arbeitsaufwand und Fahrkosten, allenfalls Spesen) welcher bei der Angebotserstellung entsteht, wird dem Kunden nach Ablauf der Gültigkeitsfrist (gemäss Offerte) in Rechnung gestellt. Nur bei einer Bestellung des Kunden innerhalb der Gültigkeitsfrist werden die Kosten für die Angebotserstellung von der HEVOREP GmbH gänzlich übernommen.
4. Arbeitszeiten
4.1 Normale Arbeitszeit
Die normale wöchentliche Arbeitszeit der HEVOREP GmbH beträgt 45 Stunden die Woche und dies in der Regel 9 Stunden Täglich, von Montag bis Freitag. Hinsichtlich der Zeiteinteilung müssen die normalen Arbeitsstunden zwischen beginnend 06.00 Uhr morgens und endend 20.00Uhr abends fallen. Als normale Arbeitszeit gelten Intern- Reise- Warte und Arbeitszeit welche in den oben genannten Zeitrahmen fallen.
4.2 Überzeit
Als Überzeit gelten die über die tägliche oder wöchentliche normal Arbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden von Montag bis Freitag. Diese Überzeit wird dem Kunden mit einem Zuschlag von 25% auf den Stundenansatz verrechnet.
4.3 Nachtarbeit
Als Nachtarbeit an Werktagen gelten die normalen Arbeitsstunden von Montag bis Freitag, beginnend abends um 20.00 Uhr und endend morgens um 06.00 Uhr. Die Nachtarbeit wird dem Kunden mit einem Zuschlag von 50% auf den Stundenansatz verrechnet
4.4 Samstagsarbeit
Alle anfallenden Arbeitsstunden welche an Samstagen im Zeitrahmen von 06.00 Uhr bis 20.00 Uhr geleistet werden gelten als Samstagsarbeit. Die Samstagsarbeit wird dem Kunden mit einem Zuschlag von 25% auf den Stundenansatz verrechnet.
4.5 Sonn- und Feiertage
Alle anfallenden Arbeitsstunden welche an Sonn- oder Feiertagen geleistet werden, werden dem Kunden mit einem Zuschlag von 100% auf den Stundenansatz verrechnet.
4.6 Zusatz zu Arbeitszeiten
4.6.1 Wartezeit
Wartezeit wird verrechnet wenn das Personal der HEVOREP GmbH durch nicht selber verschuldete Ursachen von der Arbeit abgehalten und oder behindert wird oder nach Beendigung der Arbeit aus irgendwelchen Gründen zurückgehalten wird. Öffentliche Feiertage am Stationierungsort, an denen wegen des Feiertags nicht gearbeitet werden kann und die Heimreise nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wird mit 9 Stunden pro Tag zu dem am Standort Lenzburg anfallenden Ansatz dem Kunden verrechnet.
4.6.2 Service und Montagevorbereitungen
Die Internen Vorbereitungen werden dem Kunden verrechnet
4.6.3 Auslandeinsätze
Bei Auslandeinsätzen Ist eine auf den Auftrag zugeschnittene Tarifvereinbarung zu treffen. Sämtliche Zuschlagregelungen in punkt 4.1 bis 4.5 behalten dabei ihre Gültigkeit.
5. Stundenansätze
5.1 Genereller Ansatz
Der generelle Stundenansatz der HEVOREP GmbH beträgt Fr. 85.-
5.2 Ausserordentliche Ansätze
Bei Arbeiten unter extremen Bedingungen oder dem Einsatz von Spezialgeräten, sowie Auslandeinsätzen wird der Stundenansatz situativ angepasst. In diesem Fall ist es unerlässlich diesen von uns offerieren zu lassen.
6. Reisekosten
6.1 Reisezeit und Reisekosten
Alle in diesem Zusammenhang entstehenden Reiseauslagen gehen zu Lasten des Kunden. Die Auslagen und die Aufgewendeten Fahrkilometer sind auf dem Rapport zu vermerken und durch den Kunden zu visieren. Für die Berechnung der Reisezeit und der Fahrkilometer gilt der Firmenstandort an der Sägestrasse 45 in 5600 Lenzburg. Führt ein Mitarbeiter auf seinem Reiseweg mehrere Aufträge für verschiedene Kunden aus, so werden die Reisekosten nach effektiven Aufwendungen unter den Kunden aufgeteilt.
6.2 Wegstrecke
Unter Wegstrecke versteht man die Strecke zwischen Arbeitsstandort und der Verpflegungsstelle. Unter normalen Bedingungen werden die dafür aufgewendeten Zeitaufwände und Fahrkilometer dem Kunden nicht verrechnet.
6.3 Rückreise am Wochenende
Das Personal hat das Recht am Wochenende und an Feiertagen die Rückreise an den Firmenstandort anzutreten. Die Wochenendheimreise und Wiederanreise wird dem Kunden in Rechnung gestellt.
6.5 Verrechnungssatz für Service Fahrzeuge
Service Fahrzeuge der Firma HEVOREP GmbH werden mit Fr. 1.- pro Kilometer dem Kunden verrechnet. Bei Transporten mit Anhänger beträgt der Verrechnungssatz Fr. 1.20.
6.6 Reisekosten für Aufträge im Ausland
Es werden die Kosten für die Hin- und Rückreise, Fracht und Versicherung für Gepäck und Werkzeuge, sowie andere Kosten für die Vorbereitung, Pass und oder Impfgebühren dem Kunden verrechnet. Für eventuell nötige Arbeitsbewilligungen und Visa ist der Kunde verantwortlich.
7. Spesen
7.1 Allgemeine Spesenregelung
Normale Tagesspesen sind im Stundenansatz bereits enthalten oder werden über Punkt 5.2 bereits geregelt.
7.2 Spesenregelung bei auswärtiger Übernachtung
Entstehende Auslagen bei auswärtiger Übernachtung werden vollumfänglich dem Kunden in Rechnung gestellt.
8. Unvorhersehbare Ereignisse
Das Risiko und allfällige Mehrkosten unvorhersehbarer Ereignisse wie höhere Gewalt, Epidemien, Streik, oder Naturgewalten, sowie andere unverschuldete Wartezeiten gehen zu Lasten des Kunden.
9. Versicherung
9.1 Personalversicherung
HEVOREP GmbH übernimmt nur für das eigene von ihr entsandte Personal die gesetzlichen Versicherungen für Krankheit und Unfälle, inkl. Haftpflicht. Der Kunde haftet selber für sein eigenes Personal und für Drittpersonen.
9.2 Transport- und Sachversicherungen
Für Transport- und Sachversicherungen ist der Kunde generell selber Verantwortlich. Fallen der HEVOREP GmbH Versicherungskosten in Bezug auf einen Auftrag an werden diese dem Kunden verrechnet.
10. Gewährleistung
10.1 Gewährleistungsfrist
Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate für Fabrikneue und durch uns gelieferte oder gefertigte und eingebaute Teile. Die Frist beginnt mit dem Tag der Auslieferung oder des Einbaus.
10.2 Gewährleistungsumfang
Ein Gewährleistungsanspruch entsteht nur für einwandfrei nachgewiesene Fabrikationsfehler an den von uns eingebauten oder gefertigten Teilen. Teile welche, innerhalb der oben genannten Frist, nachweisbar infolge ungeeigneter Materialien oder mangelhafter Ausführung schadhaft oder unbrauchbar sind werden durch uns ersetzt. Die Kosten für den Aus- und Einbau solcher Teile gehen zu Lasten des Kunden. Für von uns zugekaufte Teile haften wir ausschliesslich im Rahmen der Garantiebestimmungen der betroffenen Zulieferfirma. Bei Teilen die Zweckentfremdet, Unsachgemäss oder unter besonderen Witterungseinflüssen eingesetzt werden erlischt jeglicher Anspruch auf eine Gewährleistung. Bei verschleisstechnischen Teilen und Konstruktionen entfällt jegliche Gewährleistung.
11. Ausschluss weiterer Haftung
In keinem Fall entstehen Ansprüche des Kunden auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selber entstanden sind (Mangelfolgeschaden), wie Produktionsmängel, Produktionsausfall, Nutzungsverlust, entgangener Gewinn sowie anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden.
12. Steuern/Abgaben
Wenn an einem Montageort vom Personal der HEVOREP GmbH Steuern oder andere Abgaben erhoben werden, gehen diese Kosten zu Lasten des Kunden.
13. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist für beide Parteien am Sitz der HEVOREP GmbH. Auf Sämtliche Sachverhalte im Zusammenhang mit diesen Geschäftsbedingungen ist ausschliesslich Schweizer Recht anwendbar.